BGH-Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf der Immobilie
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann, wenn die vertraglichen Angaben zur Berechnungsmethode dieser Entschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung setzt voraus, dass der Darlehensvertrag „klar und verständlich“ (Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) darüber informiert, wie die Entschädigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird.
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