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Erbrechtliche vs. Güterrechtliche Lösung: So wird der Zugewinnausgleich im Erbfall geregelt

Im Erbrecht unterscheidet man zwischen der erbrechtlichen Lösung und der güterrechtlichen Lösung vor allem im Zusammenhang mit dem Erbanspruch eines überlebenden Ehepartners.

Diese Unterscheidung betrifft insbesondere die Frage, wie der Nachlass im Falle des Todes eines Ehepartners unter Berücksichtigung des ehelichen Güterstandes (z. B. Zugewinngemeinschaft) aufgeteilt wird.

1. Erbrechtliche Lösung:


Die erbrechtliche Lösung wird standardmäßig angewendet, wenn Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, was der häufigste Güterstand ist, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft).

In der erbrechtlichen Lösung wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht, um den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.

Was passiert bei der Zugewinngemeinschaft? Wenn ein Ehepartner stirbt und die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, hat der überlebende Ehepartner einen Anspruch auf hälftigen Zugewinnausgleich. Dieser Anspruch kann auf zwei verschiedene Weisen berücksichtigt werden:

1. Erbrechtliche Lösung: Hier wird der Erbteil des überlebenden Ehepartners pauschal um ein Viertel des Nachlasses erhöht. Der Zugewinnausgleich wird also in Form einer pauschalen Erhöhung des Erbteils abgegolten.

2. Erbquoten: Wenn es beispielsweise Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers gibt, erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel gesetzlicher Erbteil und ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich).

Beispiel: Wenn ein Ehepaar zwei Kinder hat und im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners ein Viertel. Durch die erbrechtliche Lösung wird dieser Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel (für den Zugewinnausgleich) erhöht, sodass der überlebende Ehepartner insgesamt die Hälfte des Nachlasses erhält. Die beiden Kinder erben dann die andere Hälfte (jeweils ein Viertel).

2. Güterrechtliche Lösung:


Die güterrechtliche Lösung hingegen bietet dem überlebenden Ehepartner die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich gesondert vom Erbteil geltend zu machen. Hierbei wird der Zugewinnausgleich nicht pauschal über eine Erhöhung des Erbteils abgegolten, sondern als separater Anspruch.

Wann kommt die güterrechtliche Lösung zum Einsatz? Die güterrechtliche Lösung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der überlebende Ehepartner von einer pauschalen Erhöhung des Erbteils nicht ausreichend profitieren würde oder wenn es um komplexe Vermögensverhältnisse geht, bei denen ein genauer Zugewinnausgleich von Vorteil ist.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich? Im Rahmen der güterrechtlichen Lösung wird der Zugewinn der Ehegatten während der Ehe konkret ermittelt. Der überlebende Ehepartner kann dann einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen, bei dem ihm die Hälfte des während der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Zugewinns zusteht.

Beispiel: Nehmen wir an, der verstorbene Ehegatte hat während der Ehezeit erheblich mehr Vermögen aufgebaut als der überlebende Ehepartner. In der güterrechtlichen Lösung wird das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ermittelt, und der überlebende Ehegatte erhält einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Zugewinns. Der Erbteil bleibt dabei unberührt. Der Zugewinnausgleich wird also unabhängig vom Erbteil berechnet und aus dem Nachlass erfüllt.

Unterschiede im Überblick:


Erbrechtliche Lösung: Der Zugewinnausgleich wird pauschal durch eine Erhöhung des Erbteils (in der Regel um ein Viertel) berücksichtigt.
Güterrechtliche Lösung: Der Zugewinnausgleich wird separat berechnet und unabhängig vom Erbteil ausgeglichen.

Fazit:


Die erbrechtliche Lösung ist einfacher und pauschalisiert den Zugewinnausgleich durch eine Erhöhung des Erbteils, was oft bei kleineren Nachlässen oder bei einer überschaubaren Vermögensstruktur angewandt wird.
Die güterrechtliche Lösung ist detaillierter und ermöglicht es dem überlebenden Ehepartner, einen genau berechneten Zugewinnausgleich geltend zu machen, was in Fällen mit erheblichen Vermögensunterschieden oder komplexen Vermögensstrukturen von Vorteil sein kann.

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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