Rechtsanwalt in Hannover feiert Jubiläum

Schwenkbare Überwachungskamera am Haus – darf ich das?

Überwachungskameras an Häusern werden als Mittel der eigenen Sicherheit immer beliebter, um Einbrecher abzuschrecken und im schlimmsten Fall erste Hinweise in der Hand zu haben. Doch bis zu welchem Ausmaß darf meine Überwachungskamera meine Umgebung erfassen?

Gerade problematisch wird es, wenn die Kamera nicht nur das eigene, sondern auch das Grundstück des Nachbarn erfasst.

Ein besonders anschaulicher Fall ereignete sich, als ein Grundstückseigentümer Klage beim Amtsgericht Gelnhausen erhob, weil die Überwachungskamera seines Nachbarn auch die Balkone auf seinem Grundstück erfasste.

Er verlangte, dass sein Nachbar die Kamera so betreibt, dass keine Videoaufnahmen von seinem Grundstück möglich sind und solche Aufnahmen in Zukunft zu unterlassen.

Obwohl unklar war, ob die Kamera tatsächlich sein Grundstück erfasste, sah das AG Gelnhausen den Antrag als begründet an.

Laut des Amtsgerichts verletzen solche Aufnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und begründen somit einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I, 823 BGB.

Entscheidend ist dabei nicht, ob die Kamera tatsächlich das Grundstück des Klägers erfasst und entsprechende Aufnahmen gemacht wurden, sondern dass ein sog. Überwachungsdruck erzeugt wird.

Dafür muss ein Dritter aufgrund konkreter Umstände ernsthaft objektiv eine Überwachung durch die Kamera befürchten.

In diesem Fall war es ausreichend, dass ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis bestand und die Kamera mittels eines elektronischen Steuermechanismus in verschiedene Positionen bewegt werden konnte, also eine Schwenkfunktion hatte. Unerheblich war, ob die Funktion tatsächlich angewendet wurde.

Maßgeblich war lediglich, dass die Kamera diese Funktion grundsätzlich besitzt. Der Überwachungsdruck scheidet nur aus, wenn die Kamera nur sichtbar manuell, also durch körperlichen Aufwand, in ihrer Position verändert werden kann.

Letztendlich ist es also unerheblich, ob die Kamera nur das eigene Grundstück filmen soll.

Sobald sie ferngesteuert in ihrer Position verändert werden kann und sich ein Nachbar aufgrund dessen nachvollziehbar beobachtet fühlen kann, ist eine solche Methode der Überwachung rechtswidrig.

Sollten Sie selbst ein solches Problem mit einem Nachbarn haben, egal ob Sie die Kamera an Ihrem Haus installiert haben oder sich durch die Kamera eines Nachbarn beobachtet fühlen, wenden Sie sich gerne mit Ihren Fragen an mich. Ich helfe Ihnen als Ihr Rechtsanwalt in Hannover gerne weiter.

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Quelle: AG Gelnhausen, Urt. v. 04.03.2024 - AZ: 52 C 76/24

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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