Rechtsanwalt in Hannover feiert Jubiläum

WhatsApp am Arbeitsplatz: Vertraulichkeit und rechtliche Grenzen

Mit der zunehmenden Bedeutung sozialer Medien wird WhatsApp auch am Arbeitsplatz als Kommunikationsmittel immer relevanter. Insbesondere durch Gruppenchats und Broadcast-Listen entsteht schnell ein Gemeinschaftsgefühl, das den informellen Austausch in kleinen Communities fördert. Doch was passiert, wenn vertrauliche Nachrichten plötzlich nicht mehr vertraulich bleiben?

Ein Beispiel dafür liefert der Fall eines Arbeitnehmers aus Hannover. Dieser war Teil einer privaten WhatsApp-Gruppe mit sieben Mitgliedern und äußerte sich dort in stark beleidigender Weise über Vorgesetzte seines Unternehmens. Ein Betriebsratsvorsitzender erfuhr davon, woraufhin der Arbeitnehmer zu einer Anhörung geladen und anschließend fristlos gekündigt wurde.

Der Fall landete vor dem Arbeitsgericht Hannover, wo der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob – mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer aufgrund der geschlossenen Natur der Gruppe eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte. Die fristlose Kündigung wurde daher für unwirksam erklärt, da die Weitergabe der Chatnachrichten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletze, die durch das Grundgesetz geschützt sind (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG).

Nachdem auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen das Urteil bestätigte, legte der Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht ein – und gewann. Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück. Der Arbeitnehmer müsse darlegen, warum er angesichts der Gruppengröße und Zusammensetzung berechtigt erwarten konnte, dass seine Aussagen vertraulich bleiben würden.

Fazit:

Der Fall zeigt, dass die Nutzung von WhatsApp am Arbeitsplatz nicht ohne rechtliche Risiken ist. Auch in privaten Chatgruppen können Äußerungen über Kollegen oder Vorgesetzte Konsequenzen haben, insbesondere wenn es um beleidigende oder herabwürdigende Kommentare geht. Eine pauschale Vertraulichkeitserwartung kann nicht vorausgesetzt werden. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ihre Aussagen auch in vermeintlich geschlossenen Gruppen an Dritte weitergegeben werden können und dies schwerwiegende Folgen, bis hin zur fristlosen Kündigung, haben kann.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2023, Az. 2 AZR 17/23

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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