Rechtsanwalt in Hannover feiert Jubiläum

Ein spektakulärer Sturz und seine juristischen Folgen

Ein Streit mitten in der Nacht, ein offenes Fenster im zweiten Stock, ein dramatischer Sturz und schwere Verletzungen beim Opfer – diese Zutaten könnten direkt aus einem Krimi stammen. Doch genau dieses Szenario lag dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. September 2024 (Az. 6 StR 340/24) zugrunde.

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts (LG) Halle vom 11. März 2024 teilweise auf. Hauptstreitpunkt war die Frage: Lag tatsächlich ein (bedingter) Tötungsvorsatz vor?

Für die strafrechtliche Praxis erinnert der Beschluss eindringlich daran, wie sorgfältig Gerichte den sogenannten bedingten Vorsatz prüfen und begründen müssen. Fehler in der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite können ein – bereits gefallen geglaubtes – Urteil schnell ins Wanken bringen.

Der Sachverhalt in Kürze: Eifersucht, Täuschung und ein folgenschwerer Stoß

Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatten vier Personen, darunter der Angeklagte und das spätere Opfer, eine durch Alkohol- und Kokainkonsum ausgelassene Nacht verbracht. Das Opfer war eifersüchtig, weil der Angeklagte und ein Zeuge Interesse an einer transsexuellen Person in der Gruppe zeigten. Die Stimmung eskalierte, als das Opfer darauf hinwies, dass es sich bei der vermeintlichen „Frau“ um einen Mann handelte.

In einem Wutanfall stieß der Angeklagte das Opfer gegen einen teilweise heruntergelassenen Rollladen – mit derartiger Wucht, dass das Opfer aus dem zweiten Stock stürzte. Es erlitt schwere, lebensgefährliche Kopfverletzungen und ist seither dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Das Landgericht wertete das Ganze als versuchten Totschlag in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.

Kern des BGH-Beschlusses: Die subjektive Tatseite und ihre Tücken

Der BGH betonte, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (also zum inneren Willen und Wissen des Täters) nicht tragfähig belegt waren. Zwar seien die objektiven Umstände äußerst gefährlich gewesen. Doch reiche das alleine nicht aus, um auf einen bedingten Tötungsvorsatz zu schließen.

Bedingter Vorsatz bedeutet, dass der Täter den möglichen Tod des Opfers erkennt (Wissenselement) und ihn billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Die Gerichte müssen diese beiden Aspekte gesondert prüfen und auf eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände stützen. Dazu gehören:

  • Die objektive Gefährlichkeit der Handlung (Sturz aus dem 2. Stock)
  • Die konkrete Angriffsweise (war das Ganze planvoll oder spontan?)
  • Die psychische Verfassung des Täters (Alkohol-/Drogenkonsum, Affektsituation)
  • Die Motivationslage (Wut, Eifersucht, Bestrafungsabsicht)

Gerade bei spontanen, affektiven Handlungen könne man nicht allein aus der Kenntnis der tödlichen Gefahr schließen, dass der Täter den Tod auch wirklich billigend in Kauf genommen habe. Hinzu kam hier die alkoholbedingte Enthemmung, die das Landgericht zwar im Rahmen der Schuldfähigkeit prüfte, aber nicht hinreichend auf die Willensebene durchleuchtete.

Wichtiger (Irr-)Glaube: Fehlt ein „richtiges“ Tötungsmotiv, kann es dennoch Vorsatz geben

Ein beliebtes Argument der Strafverteidigung ist, dass der Täter gar kein „Tötungsmotiv“ hatte, sondern nur eine Bestrafung, Erniedrigung oder Verletzung wollte. Der BGH stellt indes klar, dass ein ausdrückliches Tötungsmotiv beim bedingten Tötungsvorsatz typischerweise gar nicht vorhanden ist. Gerade im Affekt oder bei spontaner Eskalation ist das Motiv unklar oder unspektakulär. Dennoch kann sich daraus ein bedingter Tötungsvorsatz ergeben.

Der Angeklagte wollte hier, so der Vorwurf des Gerichts, das Opfer für dessen vermeintliche Täuschung „bestrafen“. Dass ein Tötungsmotiv – also gezielte Tötungsabsicht – fehlte, steht einem Eventualvorsatz (billigend in Kauf nehmen) nicht notwendig entgegen. All das erfordert eine besonders gründliche Würdigung im Urteil – und die sah der BGH in diesem Fall als unzureichend an.

Konsequenzen des Beschlusses: Zurück auf Anfang (mit halbem Gepäck)

Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Interessanterweise blieb jedoch ein Teil der Feststellungen bestehen – nämlich diejenigen zum äußeren Tatgeschehen: Der Stoß, der Rollladen, der Sturz und die dramatischen Folgen für das Opfer sind unbestritten.

Das bedeutet: Im nächsten Prozess stehen die exakten Tatsachen zum Geschehensablauf bereits fest; das neue Tatgericht muss sich jedoch erneut mit der subjektiven Tatseite auseinandersetzen. Ob man den Angeklagten erneut des (bedingten) Totschlagsversuchs überführt, eine Körperverletzung mit besonders schwerer Folge feststellt oder zu einem ganz anderen Ergebnis gelangt, bleibt abzuwarten.

Praxisrelevanz:

  1. Sorgfältige Prüfung des (bedingten) Vorsatzes: Selbst wenn ein Fall objektiv extrem gefährlich ist, müssen Gerichte die subjektive Seite der Tat mit besonderer Akribie herausarbeiten.
  2. Alkohol und Affekt: In besonders emotionsgeladenen Situationen ist es schwieriger, den Willen zur Inkaufnahme eines tödlichen Erfolgs schlüssig darzulegen. Drogen- oder Alkoholeinfluss können einerseits das Bewusstsein für die Gefährlichkeit steigern, andererseits die innere Hemmschwelle beeinflussen.
  3. Kein Tötungsmotiv? Kein Problem.: Eine eigenständige Tötungsabsicht ist für den bedingten Vorsatz nicht erforderlich. Das Motiv kann unspektakulär bleiben. Die Gerichte müssen jedoch eine Gesamtwürdigung aller Umstände darlegen, um die Billigung des Todes zu bejahen.

Vorsatz bleibt kompliziert – und spannend

Der Beschluss des BGH zeigt einmal mehr, wie diffizil der Nachweis des (bedingten) Tötungsvorsatzes sein kann. Auch wenn der äußere Tathergang nach allen Regeln der Kunst gefährlich erscheint, reicht das allein nicht aus, um den Täter rechtssicher zu verurteilen. Für Strafverteidiger bietet diese Rechtsprechung immer wieder Angriffspunkte: Wo das Tatgericht zu schnell vom objektiv Gefährlichen auf den subjektiv gewollten oder billigend in Kauf genommenen Tod schließt, ist der Boden für eine Revision bereitet.

Wer diese Fallstricke kennt, kann im Strafverfahren strategisch vorgehen – sei es auf Täter- oder Opferseite. In jedem Fall ist klar: Hinter der Frage „Wollte er töten oder hat er es nur in Kauf genommen?“ steckt meist ein komplexes Geflecht aus situativer Dynamik, Affekt, Drogenkonsum und menschlichem Fehlverhalten.

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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