Rechtsanwalt in Hannover feiert Jubiläum

Mache ich mich strafbar, wenn ich einen Polizisten bei einer Routinekontrolle filme?

Das Kammergericht Berlin musste über die rechtlichen Probleme beim heimlichen Filmen und Veröffentlichen von Polizeikontrollen ohne Einwilligung der Polizisten entscheiden.

Das Filmen von Polizisten durch Passanten oder Beteiligte während einer Routinekontrolle und das anschließende Hochladen dieser Videos ist ein Fall, der ziemlich oft vorkommt.

Häufig wird damit das Ziel verfolgt (angebliche) Ungerechtigkeiten während dieser Kontrolle festzuhalten und als Beweis auf dem Handy zu speichern.

Geschieht dies jedoch ohne den Willen des Gefilmten, kann dies zu rechtlichen Problemen führen.

Mit diesem Problem musste sich auch das Kammergericht Berlin beschäftigen, nachdem die Staatsanwaltschaft es nach einem Urteil des Landgerichts Berlin angerufen hatte.

In dem zu beurteilenden Fall wurde ein Motorradfahrer von zwei Polizisten für eine Routinekontrolle angehalten. Der Angeklagte nahm die Unterredung mit den beiden Polizisten mithilfe einer am Motorradhelm befestigten Kamera auf und speicherte diese. Kurz darauf lud er es - ohne das Wissen der Polizisten - auf mehreren Social-Media-Plattformen hoch. Zwar machte er die Gesichter der Polizisten dabei unkenntlich, jedoch war das geführte Gespräch klar und deutlich zu hören.

Einer der Polizisten stellte daraufhin Strafantrag wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Entscheidend für das Kammergericht war in diesem Fall die Abwägung zwischen Grundrechten der beiden Parteien. Auf der Seite des Angeklagten die Meinungsfreiheit und auf Seiten des Klägers das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Kammergericht verneinte jedoch, wie auch zuvor das LG Berlin, eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sowie wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Ein weiterer problematischer Aspekt war jedoch der Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzrecht (BDSG).

Das LG Berlin hatte eine Strafbarkeit aus §42 BDSG zuvor abgelehnt.

Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 BDSG macht sich strafbar, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Unter personenbezogene Daten fällt auch das Bild einer Person, jedoch muss diese auch darauf zu identifizieren sein.

In diesem Fall wurden die Gesichter zwar unkenntlich gemacht, jedoch blieben die beiden Polizisten weiterhin identifizierbar.

Zulässig ist die Verarbeitung solcher Bilder nur mit Einwilligung des Aufgezeichneten oder aufgrund einer gesetzlichen Grundlage. Eine gesetzliche Grundlage kann sich dabei aus dem BDSG ergeben. Eine Einwilligung ist z.B. nicht erforderlich, wenn die Aufzeichnung journalistischen Zwecken dient.

Diese liege nur vor, wenn die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis beabsichtigt ist, ein Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht und die meinungsbildende Wirkung der Veröffentlichung prägender Bestandteil ist. Das Kammergericht erläutert jedoch, dass nicht „jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der „journalistischen Tätigkeiten „fiele“. Dies kann zwar der Fall sein, wenn auf eine rechtswidrige Vorgehensweise der Polizei aufmerksam gemacht werden soll. Jedoch ist dies bei einer alltäglichen Routinekontrolle nicht anzunehmen. Auch muss bei einer Prüfung des §42 BDSG die Absicht der Bereicherung des Täters geprüft werden. Dem Täter muss es also darauf ankommen sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Diese subjektive Willensrichtung des Täters wurde nach Ansicht des Kammergerichts nicht ausreichend vom LG Berlin geprüft, sodass es den Fall aufgrund von Mängeln zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des LG Berlins verwies.

Diese Entscheidung steht jedoch noch aus.

Fest steht dennoch, bei dem Filmen und Veröffentlichen von Polizisten im Einsatz ist immer Vorsicht geboten, wenn keine Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt.

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KG Berlin 2. Strafsenat; 30.11.2023, 2 ORs 31/23, 2 ORs 31/23 - 121 Ss 130/23

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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