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BGH-Urteil zur Übertragung von Miteigentum an Minderjährige

Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen als lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB zu bewerten ist. Damit ist eine zusätzliche Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger nicht erforderlich. Diese Entscheidung erleichtert Eltern die unentgeltliche Übertragung von Immobilien auf ihre Kinder.

Sachverhalt: Ein Vater wollte seinen minderjährigen Kindern jeweilseinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden Grundstück schenken. Die Eltern erklärten als gesetzliche Vertreter der Kinder die Auflassung. Das Grundbuchamt verlangte jedoch die Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger. Nachdem das Kammergericht diese Anforderung bestätigte, legten die Eltern Rechtsbeschwerde beim BGH ein.

Entscheidung des BGH:

1.    Rechtlichvorteilhafter Erwerb nach § 107 BGB: Der BGH stellte klar, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies bedeutet, dass der Erwerb keine zusätzlichen Verpflichtungen oder wirtschaftlichen Risiken mitsich bringt.

2.    Keine Ergänzungspflegschaft erforderlich: Da der Eigentumserwerb für den Minderjährigen lediglich vorteilhaft ist, entfällt die Notwendigkeit einer ergänzenden Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger. Dies unterscheidet sich von Fällen, in denen ein minderjähriger Erwerber beispielsweise eine Eigentumswohnung erwirbt und damit Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird.

3.    Differenzierung zwischen Miteigentum und Wohnungseigentum: Anders als bei einer Eigentumswohnung entstehen durch den bloßen Erwerb eines Miteigentumsanteils keine direkten finanziellen Verpflichtungen gegenüber Dritten. Daher kann der Erwerb nicht mit dem Eintritt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft verglichen werden.

Folgen für die Praxis: Diese Entscheidung des BGH vereinfacht die familieninterne Übertragung von Immobilien auf Minderjährige erheblich. Eltern können ihre Kinder durch Schenkungen frühzeitig am Vermögen beteiligen, ohne dass eine zusätzliche Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass das Grundstück nicht vermietet oder verpachtet ist.

Fazit: Mit diesem Urteil schafft der BGH mehr Klarheit für die unentgeltliche Übertragung von Immobilien an Minderjährige. Die Entscheidung bestätigt, dass ein nicht vermietetes oder verpachtetes Grundstück keine wirtschaftlichen Belastungen für den Erwerber darstellt und daher eine ergänzende Genehmigung entbehrlich ist.

 

BGH, Beschluss vom 18.04.2024 - V ZB 51/23

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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