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Anspruch auf Lohngleichheit für qualifizierte Minijobber und Vollzeitbeschäftigte?

Minijobber sind in vielen Branchen gefragt, da sie flexibel aushelfen können und oft eine geringere Arbeitsleistung erbringen. Daher ist ihr Gehalt in der Regel auch niedriger als das von Vollzeitbeschäftigten. Doch was passiert, wenn qualifizierte Fachkräfte sich für eine Minijob-Tätigkeit entscheiden und die gleiche Leistung wie ihre voll- oder teilzeitbeschäftigten Kollegen erbringen?

Ein Rettungsassistent aus München hatte genau dieses Problem. Er arbeitete auf geringfügiger Basis bei der Beklagten, die sowohl sogenannte „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit mit einer Stundenvergütung von 17 Euro brutto als auch „nebenamtliche“ Rettungsassistenten für 12 Euro brutto pro Stunde beschäftigte. Der Kläger gehörte zu den nebenamtlichen Rettungsassistenten und forderte von der Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von 3.285,88 Euro brutto für den Zeitraum von Januar 2020 bis April 2021.

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen, da ihrer Ansicht nach keine Ungleichbehandlung vorliege. Sie argumentierte, dass haupt- und nebenamtliche Rettungsassistenten nicht vergleichbar seien und dass nebenamtliche Rettungsassistenten ihre Arbeitszeiten flexibel einteilen könnten. Doch das Landesarbeitsgericht (LAG) München gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 17 Euro pro Stunde. Auch die Revision der Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Das LAG München entschied, dass die geringere Vergütung gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoße und der Arbeitsvertrag in dieser Form nach § 134 BGB nichtig sei. Obwohl der Kläger geringfügig beschäftigt war, wurde er als teilzeitbeschäftigt im Sinne von § 2 Abs. 2 TzBfG eingestuft. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde trotz freier Einteilung der Arbeitszeiten als Arbeitsvertrag nach § 611a BGB anerkannt, da die Parteien das Rechtsverhältnis ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichneten. Somit fand § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG Anwendung, der eine schlechtere Behandlung von Teilzeitkräften gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften nur zulässt, wenn sachliche Gründe vorliegen.

Eine solche Ungleichbehandlung liegt dann vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das alleinige Differenzierungskriterium darstellt. Teilzeitbeschäftigten muss nach dieser Norm das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens anteilig gewährt werden. Die Regelung basiert darauf, dass sich Teilzeitarbeit nur quantitativ und nicht qualitativ von Vollzeitarbeit unterscheidet.

Im Fall des Rettungsassistenten stellte das LAG München klar, dass die von ihm geleistete Arbeit qualitativ der Arbeit der vollzeitbeschäftigten Kollegen entsprach. Das Gericht ließ die Argumentation der Beklagten, der Einsatz der nebenamtlichen Rettungsassistenten sei mit einem erhöhten organisatorischen Aufwand verbunden, nicht gelten und sah darin keinen sachlichen Grund für eine geringere Bezahlung. Ebenso verdeutlichte das LAG, dass eine freie Einteilung der Arbeitszeit keinen sachlichen Grund für eine niedrigere Vergütung darstelle, da kein Anspruch auf die bevorzugte Dienstzeit bestehe.

Falls Sie als Minijobber tätig sind und ebenfalls eine ungleiche Bezahlung erleben, unterstütze ich Sie gerne als Ihr Anwalt in Hannover bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!

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BAG Urteil vom 18.01.2023 – 5 AZR 108/22

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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