

Haftung des Halters eines Anhängers nach StVG
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Gebäudeversicherung, verlangte von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung Ersatz für Schäden an einem versicherten Gebäude. Der Schaden entstand, als ein ordnungsgemäß abgestellter Anhänger durch den Aufprall eines Pkw in Bewegung gesetzt wurde und gegen das Gebäude rollte. Während das Amtsgericht die Klage zunächst guthieß, wies das Landgericht sie in der Berufung ab. Die Klägerin legte daraufhin Revision beim BGH ein.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
1. Haftung nach StVG: Der BGH stellte klar, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs.1 StVG a.F. auch für Anhänger gilt, die zum Mitführen durch ein Kraftfahrzeug bestimmt sind. Ein Schaden gilt als „beim Betrieb entstanden“, wenn sich eine typische Betriebsgefahr des Anhängers realisiert.
2. Einfluss der Fremdeinwirkung: Der BGH widersprach der Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anhänger nicht mehr „im Betrieb“ war, da er durch einen anderen Verkehrsteilnehmer bewegt wurde. Entscheidend sei, dass sich die Gefahr der unkontrollierten Bewegung eines Anhängers verwirklicht hat, selbst wenn eine Fremdeinwirkung den Bewegungsvorgang ausgelöst hat.
3. Vergleich zuanderen Objekten: Der BGH wies das Argument zurück, dass ein gleicher Schaden auch durch einen beweglichen Müllcontainer hätte verursacht werden können. Die Haftung nach StVG umfasst nicht nur fahrzeugspezifische Gefahren, sondern auch allgemeine Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung des Anhängers.
Folgen für die Praxis: Dieses Urteil hat Konsequenzen für Halter von Anhängern und deren Versicherer. Es zeigt, dass eine Gefährdungshaftung auch dann bestehen kann, wenn ein Dritter das Fahrzeug oder den Anhänger in Bewegung setzt. Versicherer müssen diese Rechtsprechung berücksichtigen und Halter sollten sicherstellen, dass abgestellte Anhänger bestmöglich gesichert sind.
Fazit: Der BGH hat mit diesem Urteil die Reichweite der Halterhaftung klargestellt und betont, dass sich auch bei Fremdeinwirkung die typische Gefahr eines Anhängers verwirklichen kann. Damit wird die Rechtslage für zukünftige Schadensfälle eindeutiger, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung der Betriebsgefahr und externe Einflüsse.
BGH, Urteil vom 07.02.2023 - VI ZR 87/22
