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Keine Haftung nach § 7 StVG für explodierte Batterie eines Elektrorollers

Elektroroller sind heutzutage ein beliebtes Beförderungsmittel für Kurzstrecken. Jedoch bringen diese auch einige Gefahren mit sich, dessen sich manche Nutzer möglicherweise gar nicht bewusst sind. Der BGH hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 entschieden, dass die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG nicht greift, wenn eine aus einem Elektroroller entnommene Batterie während des Aufladens explodiert.

Der Fall: Batterie eines Elektrorollers löst Brand aus
Ein Versicherungsnehmer hatte seinen Elektroroller zur Inspektion in eine Werkstatt gebracht. Während die entnommene Batterie des Rollers separat geladen wurde, überhitzte sie, explodierte und verursachte einen Brand, der die Werkstatt erheblich beschädigte. Der Gebäudeversicherer der Werkstatt forderte Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung des Rollerhalters.

Die Vorinstanzen lehnten die Klage ab, da kein Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Betrieb des Rollers bestand. Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der die Klage ebenfalls abwies.

Die Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 24.01.2023 - VI ZR 1234/20)
Der BGH stellte klar, dass keine Haftung gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) besteht, da der Schaden nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden ist. Die wesentlichen Gründe:

  1. Kein Betrieb des Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG
    Der Schaden muss auf Gefahren zurückzuführen sein, die unmittelbar vom Fahrzeug oder seinen Betriebseinrichtungen ausgehen. Da die Batterie ausgebaut war, bestand kein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Rollers.
  2. Entnommene Batterie nicht Teil des Fahrzeugs
    Eine separat geladene Batterie gilt rechtlich nicht mehr als Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Der Zustand der Batterie war vergleichbar mit dem einer neuen Batterie, die erst eingebaut werden soll.
  3. Keine Zurechnung zur Betriebsgefahr
    Die Explosion war nicht auf den Betrieb des Rollers oder eine Nachwirkung davon zurückzuführen. Selbst eine vorherige Entladung im Roller stellt keinen haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang her.
  4. Andere Fragen blieben unerheblich
    Ob der Defekt durch das Ladegerät verursacht wurde oder die Höchstgeschwindigkeit des Rollers eine Rolle spielt, war nicht entscheidend, da die Haftung nach § 7 StVG von vornherein ausgeschlossen war.

Die Bedeutung des Urteils
Das Urteil grenzt die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG klar ab: Schäden, die durch ausgelagerte oder vom Fahrzeug getrennte Betriebseinrichtungen verursacht werden, fallen nicht unter diese Regelung. Damit schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit für Halter und Versicherer von Kraftfahrzeugen.

Für Werkstätten und Versicherer bedeutet dies, dass sie auf eine separate Versicherung für Schäden durch externe Geräte oder ausgebautes Zubehör achten müssen. Halter von Elektrorollern sollten ebenfalls prüfen, ob ihre Versicherungen solche Risiken abdecken.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig ein enger Zusammenhang zwischen Fahrzeug und Betriebsvorgang für die Haftung ist – ein entscheidender Punkt, der auch in Zukunft die Rechtsauslegung beeinflussen dürfte.

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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