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Verstoß gegen den Dresscode am Arbeitsplatz – Ein Kündigungsgrund?

Das Thema Kleidungsvorschriften am Arbeitsplatz betrifft viele Arbeitnehmer. Während die Vorgaben in einigen Branchen streng sind, gibt es in anderen nur lose Richtlinien. Doch was passiert, wenn man sich nicht an diese Vorschriften hält? Kann der Arbeitgeber daraufhin eine Kündigung aussprechen?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Arbeitsgericht (ArbG) Solingen in einem Fall, bei dem ein Arbeitnehmer gegen die Weisung seines Arbeitgebers und seine Kündigung klagte. Der Grund: Er hatte wiederholt gegen die Kleiderordnung verstoßen. Der Kläger arbeitete in der Produktion, wo eine Hausordnung klare Vorschriften zur Arbeitskleidung enthielt. Insbesondere war das Tragen einer roten Arbeitshose vorgeschrieben, die sowohl dem Schutz als auch der Corporate Identity diente und dazu beitragen sollte, Mitarbeiter von anderen Betrieben zu unterscheiden.

Der Kläger weigerte sich jedoch, diese Hose zu tragen, und erschien stattdessen wiederholt in einer schwarzen Hose. Zunächst erhielt er eine Abmahnung, doch nach einem weiteren Verstoß gegen die Kleiderordnung sprach der Arbeitgeber ihm eine ordentliche fristgerechte Kündigung aus. Das ArbG Solingen entschied, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt und damit wirksam sei.

Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung liegt in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Eine Kündigung kann dann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat und eine störungsfreie Zusammenarbeit in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Besonders ausschlaggebend war in diesem Fall die Tatsache, dass der Arbeitgeber bereits eine Abmahnung ausgesprochen hatte und der Kläger weiterhin die Anweisungen ignorierte. Dies ließ darauf schließen, dass auch künftig mit weiteren Verstößen zu rechnen sei.

Der Arbeitgeber hat nach § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Weisungsrecht, das ihm erlaubt, dem Arbeitnehmer Vorgaben zu machen, solange diese nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die Interessen beider Seiten abgewogen werden müssen. Hierbei spielen auch die Grundrechte eine Rolle. Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber die Notwendigkeit der roten Schutzhose nachweisen, und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, der die Hose nicht mochte, wurde als nachrangig betrachtet.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung in der Berufung.

Auch wenn Kleidungsvorschriften manchmal als lästig empfunden werden, haben sie oft wichtige Gründe, insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes oder der Unternehmensrepräsentation.

Sollten Sie jedoch das Gefühl haben, dass die Kleiderordnung Ihres Arbeitgebers unverhältnismäßig ist, stehe ich Ihnen als Ihr Anwalt in Hannover gerne zur Seite!

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ArbG Solingen, Urteil vom 15.03.2024 - 1 Ca 1749/23

LAG Düsseldorf, 21.05.2024 - 3 SLa 224/24

Bild von Rechtsanwalt Cihan Kati im Anzug
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